AK zu Reisewarnungen - Quarantäne muss einkalkuliert werden

AK zu Reisewarnungen - Quarantäne muss einkalkuliert werden

Behörden sollen Testungen an den Grenzübergängen gewährleisten

Zuerst Serbien und Bosnien-Herzegowina, jetzt Bulgarien und Rumänien – fast täglich verhängt Österreich neue Reisewarnungen. Zurück bleiben verunsicherte Beschäftigte, vor allem jene, die ihren Sommerurlaub in der alten Heimat verbringen möchten, um dort mit ihren Familien zusammen sein zu können. Die AK stellt klar, was Beschäftigte tun müssen und was nicht. Und was der Arbeitgeber darf und was nicht.

+ Wer in ein Land/Gebiet mit den Sicherheitsstufen 5 oder 6 reist, muss entweder nach der Rückkehr nach Österreich 14 Tage in Quarantäne oder muss den Behörden einen negativen Corona-Test vorweisen.

+ Die Quarantäne muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in den Urlaub einkalkulieren, wenn auf Grund der Rechtslage schon vor Antritt der Reise klar war, dass eine 14-tätige Absonderung vorgeschrieben ist.

+ Der Corona-Test kann entweder im Urlaubsland oder am Flughafen gemacht werden und darf bei Wiedereinreise nicht älter als vier Tage sein. Die Kosten trägt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin. Die AK fordert die Behörden auf, kostengünstige Möglichkeiten der Testung auch an den Grenzübergängen zu gewährleisten.

+ Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann nach einem Aufenthalt in einem Gebiet der Stufe 5 oder 6 um einen Test ersuchen, um die Dauer der Quarantäne zu verkürzen. Eine Verpflichtung zum Test besteht jedoch nicht.

+ Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss dem Unternehmen nicht vorab bekannt geben, wo der Urlaub verbracht wird. Die Beschäftigten sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie einem Gebiet der Stufe 5 oder 6 waren.

+ Wer in ein Gebiet/Land der Stufe 5 oder 6 fährt, kann vor der Reise mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin Alternativvarianten nach der Rückkehr vereinbaren. So könnte etwa statt der Quarantäne für die Dauer von zwei Wochen, wenn möglich, Homeoffice vereinbart werden. Die Entgeltfortzahlung bleibt dann jedenfalls aufrecht.

+ Es kann nach einem Urlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben. Eine Quarantäne ist kein Kündigungs- oder Entlassungsgrund. Sollte es dennoch dazu kommen, kann die Kündigung/Entlassung grundsätzlich wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.

Quelle: Arbeiterkammer Wien Michaela Lexa-Frank / ots  //  Fotocredit: Symbolfoto

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